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Der Energieausweis: Fragen, Antworten und aktuelle Infos

Energieausweis-FAQ: Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu Energieausweisen

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1. Was ist ein Energieausweis?

Energieausweise dokumentieren und bewerten den energetischen Zustand eines Gebäudes. Mit dem Energieausweis (teilweise auch "Energiepass" genannt) kann schnell erfasst werden, wie energieeffizient ein Gebäude ist und ob es viel oder wenig Heizenergie verbraucht bzw. benötigt. Im Energieausweis stehen zudem geeignete Modernisierungsempfehlungen.

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2. Was kann ein Energieausweis nicht leisten?

Der Ausweis erlaubt keine direkte Prognose des künftigen Energieverbrauchs sowie der Energiekosten, da Nutzerverhalten und Witterung den Verbrauch und damit die Kosten deutlich beeinflussen. Da ein Energieausweis für das gesamte Gebäude erstellt wird, lässt er keine Schlüsse über den Energiebedarf oder den Energieverbrauch einzelner Wohnungen im Gebäude zu. Einzelne Wohnungen können sich je nach Eigenschaften und Lage innerhalb des Gebäudes in ihrer Energieeffizienz sehr voneinander unterscheiden.

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3. Wer braucht einen Energieausweis?

Die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV, schreibt für Gebäude, die verkauft oder neu vermietet werden sollen, Energieausweise vor. Wird diese Vorschrift nicht beachtet, können bis zu 15.000 Euro Strafe fällig werden. Entsprechend müssen die Eigentümer, Verwalter und Makler, die verkaufen oder vermieten möchten, einen Energieausweis ausstellen lassen. Dies gilt auch, wenn nur einzelne Wohnungen aus dem Gebäude verkauft oder vermietet werden – der Ausweis gilt aber immer für das ganze Gebäude.

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4. Welche Ausnahmen gibt es beim Denkmalschutz?

Nicht für jedes Gebäude muss ein Energieausweis erstellt werden. Baudenkmäler oder Gebäude innerhalb von Ensemble- oder denkmalgeschützten Bereichen fallen nicht unter die Ausweispflicht. Darüber hinaus gilt die Energieausweis-Pflicht aber auch für den Altbau.

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5. Wie viel kostet ein Energieausweis und gibt es Fördermittel?

Die Kosten hängen zunächst einmal davon, welcher Energieausweis ausgestellt werden soll: Ein Verbrauchsausweis oder ein Bedarfsausweis. Der Unterschied zwischen diesen beiden Ausweisen wird unten in der Frage 12 erklärt. Weiterhin macht es bezüglich der Kosten einen großen Unterschied, ob der Ausweis vor Ort durch einen Energieberater ausgestellt wird oder ob er im Internet bestellt wird. Weitere Informationen erhalten Sie im Artikel Energieausweis: Kosten. Fördermöglichkeiten gibt es nicht, da die Ausweise Pflicht sind.

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6. Wann muss ein Energieausweis vorliegen?

Seit dem 1. Mai 2014 muss der Energieausweis spätestens bei der Objektbesichtigung vorgelegt werden. Bei Eigentümergemeinschaften haben die einzelnen Eigentümer bei Verkauf oder Vermietung ihrer Wohnung das Recht auf die rechtzeitige Bereitstellung eines Ausweises und die Kostenübernahme durch die Eigentümergemeinschaft. Weitere Informationen erhalten Sie im Artikel Energieausweis-Pflicht.

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7. Muss der Energieausweis ausgehändigt werden?

Potenziellen Käufern oder Mietern muss der Energieausweis zugänglich gemacht werden, damit diese ihn bei ihrer Entscheidung berücksichtigen können. Der Ausweis muss allerdings nicht ausgehändigt werden — aber eine Kopie kann dem Käufer oder Mieter auf Wunsch angefertigt werden.

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8. Gibt es Unterschiede für Wohnungen und Häuser?

Nein, die Bestimmungen machen keinen Unterschied, ob ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder vermietet werden soll.

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9. Was gilt für Nichtwohngebäude?

Für Nichtwohngebäude besteht ebenfalls eine Energieausweispflicht, aber nur bei Verkauf, Neuvermietung oder -verpachtung sowie bei wesentlichen Änderungen. Bei öffentlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m² muss der Energieausweis ausgehängt sein. Liegt ein Energieausweis vor, besteht die Pflicht zum Aushang künftig auch in nichtbehördlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr wie größeren Geschäften, Restaurants, Hotels und Banken.

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10. Muss ein Energieausweis eine Effizienzklasse enthalten?

Mit der neuen EnEV 2014 wird die Bedeutung des Energieausweises auch bei der Immobiliensuche gestärkt. Seit Mai 2014 tragen alle neu erstellten Energieausweise eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H, wie sie von Elektrogroßgeräten etwa bekannt sind. In gewerblichen Immobilienanzeigen müssen diese, sofern der Ausweis schon vorliegt, mit veröffentlicht werden. Bei älteren Ausweisen reicht die Angabe des Energiekennwertes.

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11. Wie lese ich einen Energieausweis richtig?

Dies haben wir in unserem Muster-Energieausweis erklärt.

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12. Wo ist der Unterschied zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis?

Für schon bestehende Gebäude gibt es zwei sehr unterschiedliche Methoden, um Energieausweise auszustellen: Der so genannte Bedarfsausweis berechnet den Energiebedarf eines Gebäudes aufgrund seiner physikalischen Eigenschaften unter standardisierten Rahmenbedingungen. Die ermittelten Kennwerte sind unabhängig vom individuellen Verhalten der Nutzer. Die Modernisierungsempfehlungen nehmen Bezug auf die vorhandene Bausubstanz und können konkret auf Schwachstellen des Gebäudes hinweisen. Der einfachere und günstigere Verbrauchsausweis beurteilt den Energieverbrauch eines Gebäudes aufgrund des gemessenen Energieverbrauchs seiner Bewohner oder Nutzer. Über die Heiz- und Warmwasserkosten oder andere Verbrauchsdaten wird der Energieverbrauchskennwert für Endenergie des Gebäudes ermittelt und klimabereinigt, um starke Witterungseinflüsse bei der Bewertung auszugleichen. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?.

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13. Welcher Energieausweis ist der richtige?

Sowohl Verbrauchsausweise als auch Bedarfsausweise beurteilen die Energieeffizienz anhand von Vergleichswerten. Die Kennwerte beider Ausweisarten können beim gleichen Gebäude deutlich voneinander abweichen. Der Verbrauchskennwert im Verbrauchsausweis ist in der Regel niedriger als die Energiebedarfskennwerte des Bedarfsausweises. Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis besteht seit dem 1. Oktober 2008 unabhängig von ihrem Baujahr nur noch für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten. Bei Wohngebäuden mit weniger Wohneinheiten gilt die Wahlfreiheit nur, sofern der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten mit länger zurückliegendem Bauantrag müssen Bedarfsausweise erstellt werden. Jedoch gibt es auch hierfür Ausnahmen: Wahlfreiheit besteht ebenso bei den Gebäuden, die bei ihrer Fertigstellung den energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 erfüllten oder die durch Modernisierung auf diesen Stand gebracht wurden.

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14. Welche Austeller haben die Berechtigung, Energieausweis anzufertigen?

Einen Energieberater in Ihrer Nähe, der die Berechtigung zum Ausstellen eines Energieausweises hat, finden Sie in unserem kostenlosen Branchenbuch „Rat und Tat“. Außerdem besteht die Möglichkeit, Energieausweise über das Internet in Auftrag zu geben. Bitte lesen Sie dazu unseren Artikel „Energieausweis online bestellen“.

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15. Wie lange sind Energieausweise gültig?

Die Gültigkeit von Energieausweise beträgt in der Regel zehn Jahre. Das gilt auch für ältere Wärmebedarfsausweise oder Energiepässe, wie sie die Deutsche Energie-Agentur in einem Feldversuch getestet hat, und die nach der EnEV als Energieausweise anerkannt wurden. Energieausweise mit Ausstellungsdatum nach dem 25. April 2007 müssen der zum Ausstellungszeitpunkt geltenden EnEV entsprechen. Eine vorgezogene Erneuerung ist nur erforderlich, wenn die beheizte Nutzfläche um mehr als 50 Prozent erweitert wird oder größer als 50 m² ist sowie bei einer Dämmung oder dem Austausch von über zehn Prozent der Fläche eines Außenbauteils. Nach einer Modernisierung kann der Bedarfsausweis relativ einfach aktualisiert werden, um den verbesserten Standard des Gebäudes zu dokumentieren. Ein Verbrauchsausweis darf hingegen erst drei Heizperioden nach den Modernisierungsmaßnahmen erneuert werden. Weitere Bestimmungen zur Gültigkeit von Energieausweisen gibt es nicht.

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